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AGB (Version 1. April 2026)

Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden erbringt. Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, falls sie vom Unternehmer ausdrücklich und

schriftlich anerkannt werden.

 

Die nachstehenden Bestimmungen für alle Arbeiten und Lieferungen unserer Autogarage. Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:

 

1. Individuelle Vertragsurkunde 

2. Offerte (mündlich oder schriftlich)

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

4. Schweizerisches Obligationenrecht

 

Werkvertrag

 

Das Angebot für Servicearbeiten, Reperaturen oder Restaurationsarbeiten des Unternehmers bleibt während 30 Tagen nach Zustellung an den Kunden oder gemäss Angabe auf der Offerte verbindlich.

Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung des Unternehmers als angenommen.

Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von solchen Änderungen,

Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Hält sich der Kunde nicht an diese Vorgabe, werden ihm diese Aufträge zu Regieansätzen in Rechnung gestellt.

Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers.

 

Pflichten des Unternehmers

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Kunde zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Kunde sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.

Der Vertrag kann innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss via Einschreiben aufgelöst werden. Der Unternehmer verpflichtet sich zur Ausführung der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen. Wesentliche Schäden an Autos oder technischen Teilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Kunden unverzüglich zu melden.

 

Pflichten der Kunden

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:

Der Kunde stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung (Fahrzeugausweis, evtl. verfügbare Reparaturhandbücher bei Oldtimern) oder beauftragt den Unternehmer gegen Entschädigung, diese Unterlagen zu beschaffen. 

 

Vergütungsregeln

Aufwand- und Mengenangaben in der Offerte oder Auftragsbestätigung sind unverbindlich. Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Leistungen des Unternehmers werden nach Aufwand und nach dem tatsächlichen Ausmass berechnet. Bei lange dauernden Restaurationsprojekten, hat der Unternehmer im Falle von generellen Kostensteigerungen, namentlich bei Anstieg der Lohn-, Lohnnebenkosten, Material- und Rohstoffpreisen und Entsorgungskosten, das Recht, seine Vergütung entsprechend anzupassen.

Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers werden nach Möglichkeit Regiepreise vereinbart. Für bestimmte Leistungen können Fixpreise abgemacht werden.

 

Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag)

Fixpreis: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk zu einem fixen Preis

Richtpreis: Schätzung der Kosten (Kostenvoranschlag)

Regiepreis: Preis nach Aufwand

per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können.

 

Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet.

 

Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand)

Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen werden im Interesse von Kunde und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt.

Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten folgende Grundsätze:

Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regiearbeiten. Für Schäden, die durch Kunden, aber nicht im Rahmen unter seiner Aufsicht ausgeführten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung.

Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel anzubringen.

 

Fristen

Die Ausführung ist nach Absprache und Lieferverfügbarkeit von Teilen. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als verbindlich, können jedoch aus zwingenden Gründen geändert werden.

Lieferverzögerungen und Nichteinhaltung von Ausführungsterminen aufgrund von unvorhergesehener Komplikationen oder Verzögerungen von Ersatzteilen geben dem Kunden nicht das Recht auf Vertragsauflösung, Entschädigung oder Rückzahlung von allfälligen Anzahlungen.

 

Werkstoffe

Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Betriebsstoffe) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Betriebsstoffes und/oder Lieferanten sind.

 

Unterakkordanten

Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Falls der Kunde die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat.

 

Abnahme des Werkes und Mängelhaftung

Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Kunden über. Der Unternehmer zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Auftrages an. Sofern dies nicht erfolgt, gilt die Zustellung der Rechnung beim Kunden als Anzeige der Fertigstellung. Wird das Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen.

Die Abnahme wird vom Kunden und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt.

Gewährleistungs- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind innert 5 Arbeitstagen nach Abnahme oder bei später auftretenden Mängeln innert 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich beim Unternehmer zu rügen. Die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Rechnung des Unternehmers bleibt von der Mängelrüge unberührt. Die Rechnung muss in jedem Fall innert der Zahlungsfrist bezahlt werden

 

Ersatzteilgarantie:

Neu & Occassionsteil (Neuteile in der Regel zwei Jahre, Occasionsteile keine Garantie oder begrenzt nach Quelle), Deckung Arbeiten für Garantieleistungen (nur bei Neuteilen gedeckt)

Mängelhaftung

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. 

Im Falle eines Werkmangels kann der Kunden nach Wahl des Unternehmers Nachbesserung oder Minderung geltend machen.

Der Unternehmer haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.

Von der Haftung ausgeschlossen sind namentlich:

• Mängel durch Elementarereignisse;

• Mängel an kundenseitig gelieferten Teilen;

• Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;

• Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung bestanden hat.

 

Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages

 

Rücktrittsrecht

Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.

Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.

 

Schlussbestimmungen

 

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand: Aarberg oder Biel

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